Ein Fahrzeug, das abgeschleppt wird ist „im Betrieb“, wenn es dabei zumindest gelenkt werden muss oder der Motor läuft.
Kommt es zu einem Unfall zwischen dem ziehenden und dem abgeschleppten Fahrzeug, weil die Fahrer beider Fahrzeuge nicht aufgepasst haben, kommt eine hälftige Schadenteilung in Betracht. Denn die Betriebsgefahr des abschleppenden Fahrzeugs ist ebenso hoch, wie die des abgeschleppten.
Dass der Abschleppvorgang auf einem privaten Betriebsgelände durchgeführt wurde, ist unerheblich. Die Haftung bleibt hiervon unberührt.
(tra)
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 70/12