In dem verhandelten Fall war eine Radfahrerin in ein nicht beschildertes Rondell eingefahren, um ihre Fahrt „geradeaus“ fortzusetzen. Von rechts näherte sich ein Pkw. Die Radfahrerin ging davon aus, dass es ihr gelingt, das Rondell vor dem Pkw zu verlassen. Das war allerdings nicht der Fall. Sie wurde von der vorderen linken Ecke des Pkw erfasst.
Die Radfahrerin hätte dem Pkw nach der Regel „rechts vor links“ Vorfahrt gewähren müssen. Allerdings hätte die Pkw-Fahrerin durch einen einfachen Blick nach links die Radfahrerin sehen müssen. Entweder hat sie diese also beim Blick nach links übersehen oder aber sie hat nicht nach links geschaut. Jedenfalls hätte die Autofahrerin den Unfall, unter Zurückstellung ihres eigenen Vorfahrtrechts, verhindern können. In diesem Fall entschied das Gericht auf eine Haftungsverteilung 60 zu 40 zulasten der Radfahrerin, weil deren Verschuldensanteil höher zu bewerten ist. (tra/ts)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-9 U 22/16