Wer haftet wie, wenn eine Radfahrerin den Radweg in der „falschen“ Richtung befährt und mit einem Auto kollidiert, das gerade auf die Straße einbiegen will? Das Urteil der Richter fiel zugunsten der Radfahrerin aus, die den Radweg in nicht freigegebener Richtung benutzt hatte: Sie musste nur ein Drittel des gesamten Schadens übernehmen, der wartepflichtige Autofahrer aber zwei Drittel.
In den Urteilsgründen hieß es: Der Wartepflichtige sei dafür verantwortlich, dass Unfälle bei der Ausfahrt aus einem Grundstück vermieden würden. Sein Verschulden wöge schwerer als das der Radfahrerin, die gegen Paragraf 1 Abs. 2 StVO in Verbindung mit Paragraf 2 Abs. 4 Satz 2 StVO vorsätzlich verstoßen hatte. Letztere Vorschrift schreibt die Pflicht vor, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen – wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichenzeichen angeordnet ist.
Außerdem hielt das Gericht fest: Die Radfahrerin habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass der Autofahrer sie, als sie sich „aus der falschen Richtung“ genähert habe, gesehen habe, um ihr das Vorrecht zu gewähren
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 9 U 81/18
(tc)