Ein unfallgeschädigter Kfz-Eigentümer, der von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Reparaturkosten fordert, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält. (jlp) Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 17/11
Unfall: Werksangehörigenrabatt wird angerechnet
Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lässt, bekommt von der gegnerischen Versicherung nur die tatsächlichen Kosten ersetzt - ein eventueller Werkstattrabatt des Geschädigten wird abgezogen.