Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Verpflichtung, das angebotene Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen.
Nur auf Grund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, ist er zu einer Fahrzeugüberprüfung verpflichtet. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (Sichtprüfung) verpflichtet.
Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei.
(jlp)
Aktenzeichen VIII ZR 80/14