Eine vorformulierte Einwilligungserklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Werbung per Post ist unwirksam, wenn diese zusammen mit anderen Erklärungen erfolgt und nicht in hervorgehobener Form dargestellt wird. Ebenfalls unwirksam ist die Einwilligungserklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Werbung per E-Mail, Fax und Telefon, weil in diesen Fällen eine ausdrückliche Einwilligungserklärung erforderlich ist. (jlp) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 1-4 U 174/10
Unzulässig: Werbeeinwilligung in AGB
Für Werbung per E-Mail, Fax oder Telefon ist eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Verbrauchers notwendig.