Urlaubsansprüche des langfristig erkrankten Arbeitnehmers verfallen 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Ruht aber das Arbeitsverhältnis, weil der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dies so abgesprochen haben, um dem Arbeitnehmer den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, so entstehen auch bei einem formal fortbestehenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche.
(jlp)
Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen 16 Sa 148/11