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Vermietung: Mietschulden sind offenzulegen

10.01.2009 15:22 Uhr

Beim Abschluss eines neuen Mietvertrags darf man dem Vermieter nicht verschweigen, dass man anderswo noch Mietschulden hat.

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Ein Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, den Mietinteressenten nach Mietschulden zu befragen. Damit ergibt sich dann zugleich für den Mieter auch die Pflicht, die in der Selbstauskunft geforderte Antwort wahrheitsgemäß zu beantworten. Erfüllt der Mieter diese Pflicht nicht, kann der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Denn Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf oder nach dem Familienstand werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig angesehen. (jlp, 10.01.09) Landgericht Itzehoe Aktenzeichen 9 S 132/07
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