Es ist zulässig, dass eine Haftpflichtversicherung dem Geschädigten mitteilt, dass ein überregional tätiger Autovermieter mit ihr zusammenarbeitet und günstigere Mietwagentarife anbietet. Hiergegen kann eine Mietwagenfirma nicht vorgehen.
Der Geschädigte muss dann unter Umständen auch ein Fahrzeug dieser überregionalen Mietwagenfirma anmieten, wenn er ein Ersatzfahrzeug benötigt. Sonst riskiert er, auf den höheren Mietwagenkosten sitzen zu bleiben.
(tra)
Aktenzeichen 1 ZR 85/10