Wer seinen Autoschlüssel an der Arbeitsstelle unbeaufsichtigt lässt, riskiert bei Wegnahme und Beschädigung des Fahrzeugs eine erhebliche Kürzung der Versicherungsleistung.
Lässt eine Angestellte den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück, obwohl ein abschließbarer Spind und Raum zur Verfügung stehen, muss die Teilkaskoversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen.
Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob fahrlässig und rechtfertigt auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21 Uhr eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent.
(vb)
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 10 U 1292/11