Wenn ein Unfall provoziert wird, um Altschäden ausgleichen zu können, kann der Geschädigte ordentlich Schiffbruch erleiden. Denn passen seine Angaben nicht zum Unfallgeschehen und macht er zu Beschädigungen, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, keine oder nur widersprüchliche Angaben, so kann die Versicherung davon ausgehen, dass der Unfall nur gestellt worden ist. Damit hat der Geschädigte dann auch keinen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich durch den provozierten Unfall hervorgerufenen Beschädigungen. (tra, 27.12.04) Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Aktenzeichen 16 U 195/03
Versicherung: Kein Geld bei widersprüchlichen Angaben

Wenn ein Versicherer davon ausgehen kann, dass ein Unfall provoziert wurde, geht der Geschädigte leer aus.