Eine Versicherung ist nicht dadurch von ihrer Leistungspflicht im Rahmen der Kaskoversicherung befreit, weil der Versicherungsnehmer eine falsche Anzahl von Schlüsseln bei der Schadenmeldung angegeben hat. In dem entschiedenen Fall hatte ein Fahrzeughalter ursprünglich angegeben, nach dem Diebstahl seines Fahrzeuges seien vier Schlüssel vorhanden. Tatsächlich gelangten aber nur drei Schlüssel zu der Versicherung. Der Fahrzeughalter erklärte dies damit, dass einer seiner Mitarbeiter nach dem Austausch eines Zündschlosses irrtümlich einen Originalschlüssel ohne Wissen des Fahrzeughalters weggeworfen hat. Die Versicherung wollte hierin eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit sehen und nicht zahlen. Das Gericht sah dies allerdings anders. (tra) Bundesgerichtshof Aktenzeichen IV ZR 108/07
Versicherung muss auch bei fehlendem Schlüssel zahlen
Wer nach einem Diebstahl nicht alle Schlüssel abgibt, riskiert nicht die Zahlung.