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Versicherung muss teure Öl-Beseitigung zahlen

08.09.2015 12:36 Uhr
Versicherung muss teure Öl-Beseitigung zahlen
Beseitigung einer Ölspur: Die Straßenmeisterei muss die wirtschaftlich vernünftigste Reinigungsart wählen – nicht die günstigste
© Foto: Sigtrix/Fotolia

Eine Reinigungsfirma muss nicht die günstigste Möglichkeit wählen, eine Ölspur auf der Straße zu beseitigen. So entschied das Landgericht Heidelberg und wies die Einwände der Kfz-Haftpflichtversicherung einer Autofahrerin zurück, welche die Reinigung zahlen musste.

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Eine Reinigungsfirma muss nicht die günstigste Möglichkeit wählen, eine Ölspur auf der Straße zu beseitigen. So entschied das Landgericht Heidelberg und wies die Einwände der Kfz-Haftpflichtversicherung einer Autofahrerin zurück, welche die Reinigung zahlen musste.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Frau auf der Autobahn einen Motorschaden. Das Auto verlor dabei Öl, das den Standstreifen und die rechte Fahrspur verschmutzte. Die Autobahnmeisterei beauftragte daraufhin eine Reinigungsfirma und stellte die Kosten der Fahrerin in Rechnung.

Ihre Versicherung weigerte sich allerdings, die Summe von über 2.800 Euro zu bezahlen, denn dieser Betrag sei unverhältnismäßig hoch. Eine günstigere Variante hätte zum selben Ergebnis geführt. Beispielsweise hätte die Ölspur trockengelegt werden können, anstatt sie nass zu reinigen und mit Schaum zu behandeln. Auch wären nicht zwingend drei Fachkräfte notwendig gewesen.

Das Landgericht Heidelberg wies diesen Einwand der Versicherung ab. "Die Straßenmeisterei ist lediglich verpflichtet, den Schaden auf die Weise zu beseitigen, die wirtschaftlich am vernünftigsten ist", erklärt Rechtsanwalt Michael Galow. Daran hat sich die Meisterei hier gehalten, denn diese Variante muss nicht zwangsläufig auch die günstigste sein.

Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Autobahn in angemessenem Umfang gereinigt wurde und die Nassreinigung aufgrund der Ölmenge und der rauen Straßenoberfläche unumgänglich war. Auch die anderen Posten auf der Rechnung seien nachvollziehbar und nötig gewesen, um die Autobahn schnellstmöglich wieder befahrbar zu machen. Die Versicherung muss die Rechnungssumme daher begleichen.

(tc)

Landgericht Heidelberg

Aktenzeichen 4 S 10/14

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