Wenn einer Versicherung bei einer Schadenmeldung Angaben grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gemacht werden, muss diese nicht zahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Falschangaben keinen Schaden für den Versicherer darstellen, weil er vor Auszahlung der Versicherungsleistung von den Falschangaben erfahren hat und damit ihre Auszahlung anpassen kann.
Im verhandelten Fall hatte der Versicherungsnehmer erklärt, sein Fahrzeug sei über Nacht gestohlen worden. In der Schadenmeldung gab er nur zwei statt drei ausgehändigter Schlüssel an, ebenso eine geringere Laufleistung. Den nicht angegebenen dritten Schlüssel gab er einige Tage später bei der Versicherung ab. Dass das Fahrzeug mehr als die angegebenen Kilometer hatte, konnte die Versicherung anhand des Auslesens der Schlüsselcodes erkennen. Damit konnte die Versicherung einen geringeren Wiederbeschaffungswert des Autos regulieren, so dass die falschen Angaben keinen Einfluss auf die Höhe der Versicherungszahlung hatten.
(tra)
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 5 U 27/11