Wenn ein Unternehmen den Insolvenzantrag verspätet stellt, weil der Steuerberater erklärt hat, dass keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, muss dieser für die Folgen haften. Der Schaden, der durch den verspäteten Antrag entsteht, bemisst sich nach der Differenz zwischen der Vermögenslage zu dem Zeitpunkt, als das Unternehmen den Antrag eigentlich hätte stellen müssen, und der Vermögenslage zum Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags. Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet erstellt, ist die Gesellschaft wegen ihrer Selbstprüfungspflicht in der Regel mit Schuld an dem Insolvenzverschleppungsschaden.
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen IX ZR 204/12
(jlp)