Verweist die gegnerische Versicherung nach einem Unfallschaden den Geschädigten an eine nicht markengebundene Werkstatt, weil diese günstiger reparieren würde, und will nur die Reparaturkosten dieser Werkstatt ersetzen, so reicht der bloße Verweis nicht aus.
Sie muss vielmehr konkret darlegen, um welche Art Werkstatt es sich handelt, welche Qualifizierung vorliegt, inwieweit dort Original-Ersatzteile verwendet werden und dergleichen. Dies soll dazu dienen, dass der Geschädigte ohne weitere Recherche den Vergleich zu der markengebundenen Fachwerkstatt anstellen kann.
Zudem gilt bei der Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens folgendes: Wird dieser für eine achteinhalb Jahre altes Fahrzeug verlangt, ist die Versicherung berechtigt, den Nutzungsausfallschaden um eine Gruppe niedriger in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch anzusetzen. Dies rechtfertigt die technische Weiterentwicklung der vergleichbaren Fahrzeuge, da der Geschädigte sonst Profit aus dem Unfall ziehen würde, was nicht Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist.
(tra)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 1 U 139/11