Wer mit seinem Fahrzeug aus einer Grundstücksausfahrt auf die Straße einbiegt, muss im Anschluss besondere Vorsicht walten lassen, wenn sich ein anderes Fahrzeug nähert. Biegt der Fahrer nach der Grundstücksausfahrt unmittelbar danach links ab, vollzieht er ein besonders gefährliches Fahrmanöver.
Der Fahrer kann für einen Zusammenstoß mit dem herannahenden und zum Überholen ansetzenden Fahrzeug allein verantwortlich sein, wenn die Abbiegeabsicht für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne Weiteres deutlich wird. Der Fahrzeugführer muss sich in besonderer Weise vergewissern, dass seine Absicht, abzubiegen, erkannt wird, ansonsten haftet er im Falle eines Unfalls allein.
(tc)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 9 U 210/13