Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, stellte der Eigentümer eines Pkw Mäusebissschäden am Kopfairbag, unterhalb des Bodenbelags und hinter dem Armaturenbrett fest. Die Kfz-Versicherung stellte sich quer und wollte nicht für den Schaden aufkommen. Tierbissschäden im Fahrzeuginnenraum seien per AGB vom Versicherungsschutz ausgenommen, argumentierte das Unternehmen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das anders: Der Raum zwischen Außenhaut und Innenraumverkleidung gehöre nicht zum Fahrzeuginnenraum, stellte es klar. Dabei helfe die Sicht des einfachen Verbrauchers: „Dieser darf davon ausgehen, dass nur die durch Menschen benutzbaren und zugänglichen Bereiche – also Fahrgastzelle und Kofferraum – zum Innenraum zählen“, teilt die Anwaltshotline mit. Oder auch: Innenraumschäden seien Schäden, die sichtbar seien, ohne das Auto vorher auseinanderbauen zu müssen.
Anderenfalls laufe der Versicherungsschutz leer, mahnte das Gericht. Immerhin kämen Tierbissschäden vor allem im Motorraum vor.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 8 L 700/18
(tc)