Wird ein Fahrzeug in der Waschanlage beschädigt, so kann der Eigentümer den Ersatz seines Schadens nur dann verlangen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dieser allein durch den Betrieb der Waschanlage entstanden ist. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass der Betreiber der Anlage seinen Wartungspflichten nicht nachgekommen ist.
Diesen Anscheinsbeweis kann der Betreiber dadurch entkräften, dass er nachweist, dass er die Anlage regelmäßig wartet, kontrolliert und beaufsichtigt, und zwar so, wie es der aktuelle Stand der Technik erfordert.
(tra)
Landgericht Wuppertal
Aktenzeichen 5 O 172/11