Dies bedeutet, dass die Anordnung einer Geldbuße von 50 Euro zu Recht erfolgte.
Selbst die Absicht der Fahrzeugführers, durch das Wegdrücken des Anrufers gerade zu vermeiden, dass eine Ablenkung erfolgt, rechtfertigt das Aufnehmen des Handys nicht.
(tra)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen III-1 -Rbs 39/10