Der Vermieter eines Geschäftsraumes ist bei Mietvertragsende nicht verpflichtet, die vom Mieter eingebrachten Sachen und Gegenstände zu übernehmen. Vielmehr kann er den Mieter wegen dessen Investitionen auf sein Wegnahmerecht verweisen. Dies gilt für EDV- und Telefonanlagen ebenso wie für Investitionen in WC-Räume und Teeküche.
(jlp)
Aktenzeichen 311 O 302/11