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Wer auffährt, ist (in der Regel) schuld

24.05.2017 13:00 Uhr
Wer auffährt, ist (in der Regel) schuld
Da gibt es in der Regel wenig zu diskutieren: Der Hintermann hat wohl "gepennt"
© Foto: Monkey Business/Fotolia

Kommt es auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ dafür, dass dieser von dem Auffahrenden verschuldet wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn kann ein Gericht laut Bundesgerichtshof davon ausgehen, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Sicherheitsabstand unterwegs war oder aber zu schnell oder auch abgelenkt war.

Dieser Schluss von bewiesener Tatsache (Kollision) auf zu beweisende Tatsachen (etwa zu geringer Sicherheitsabstand oder irgendein anderes schuldhaftes Verhalten) ist auf Erfahrungsätze gestützt und heißt Anscheinsbeweis. „Wenn du auffährst, bist du schuld“, könnte eine landläufige Interpretation lauten.   

Behauptet der Auffahrende, der Vorausfahrende habe den Fahrstreifen gewechselt, muss er das beweisen. Umgekehrt muss der Vorausfahrende nicht beweisen, dass er nicht die Spur gewechselt hat.

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen VI ZR 32/16

(tra/tc)

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