Wenn die erste Frist ausläuft, in der man seinen Strafzettel hätte bezahlen sollen, kommt der Bußgeldbescheid mit der Post zum Fahrzeughalter. „Wer selber nicht der Fahrer war, sollte auf jeden Fall Einspruch einlegen“, rät die DAV. Hierzu beträgt die Frist 14 Tage.
Sollte die zuständige Behörde diesen Einspruch nicht anerkennen, kann bis zum Amtsgericht gestritten werden. Hier entscheidet der Richter letztlich, wem zu glauben ist – meist hat der Fahrzeughalter gute Aussichten. Im Normalfall stellt der Richter das Verfahren ein. Meist ist es schwierig zu beweisen, dass der Halter auch der Fahrer war.
Wer es allerdings versäumt, Einspruch einzulegen, gleichzeitig aber die Frist zur Bezahlung verstreichen lässt, könnte bald Besuch bekommen: Dann schaut der Gerichtsvollzieher vorbei. Sollte die betroffene Person wirklich nicht zahlen können, muss sie eine eidesstattliche Versicherung darüber abgeben und wird, so auch nichts Pfändbares zu finden ist, anschließend von der Zahlpflicht entbunden. Wer jedoch in der Lage ist, sich dennoch beharrlich einer Zahlung verweigert, kann im Gefängnis landen. Ein Bußgeldverfahren sieht mit der sogenannten Erzwingungshaft eine spezielle Haftstrafe für diese Fälle vor.
Wie lange eine Person diese Art der Haft antreten muss, richtet sich nach dem Einzelfall und beträgt zwischen zwei und 14 Tagen. Diese Form der Haft kann jederzeit abgebrochen werden - wenn der Betroffene den geforderten Geldbetrag bezahlt. Aber selbst wenn er das nicht tut, entbindet die Haft nicht von der Zahlungspflicht. Denn die Erzwingungshaft ist dafür da, um den Willen des Betroffenen zu brechen.
Grafik: Der Weg vom Knöllchen in den Knast
(tc)