Das Betanken eines Kraftfahrzeuges mit dem für die Fahrt erforderlichen Sprit gehört zu den notwendigen Bedienungsvorgängen eines solchen Fahrzeuges. Wird ein Fahrzeug bestimmungsgemäß - wenn auch fehlerhaft - betankt, dann wird im juristischen Sinne "das Fahrzeug gebraucht". Wird das Fahrzeug durch falsches Betanken beschädigt, dann ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht.
Konsequenz hiervon ist, dass die Privathaftpflichtversicherung des Falschbetankers für den Schaden nicht aufkommen muss. Der Sachverhalt ist alleine dem Gebrauchsrisiko eines Kraftfahrzeugs zuzuordnen.
(jlp)
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 6 U 13/11