Eine Werkstatt muss nach einem Reifenwechsel den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass er nach 50 bis 100 Kilometern Fahrt die Radschrauben nachziehen muss. Von einem Autofahrer darf man aber auch erwarten, dass er die Lockerung von Radschrauben am Fahrverhalten erkennt. So urteilte das Landgericht Heidelberg in einem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. Das Gericht fordert einen mündlichen Hinweis oder einen auf der Rechnung auffällig eingedruckten schriftlichen Ratschlag. Die Werkstatt musste im verhandelten Fall 70 Prozent eines Schadens ersetzen, der entstanden war, nachdem sich 2.000 Kilometer nach dem Reifenwechsel ein Rad gelöst hatte. Der Autofahrer hatte den Rest zu tragen. (dif) Landgericht Heidelberg Aktenzeichen 1 S 9/10
Werkstatt muss auf Nachziehen klar hinweisen
Der Kunde darf einen mündlichen Hinweis oder einen klaren schriftlichen Ratschlag erwarten.