Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle darf eine Fahrschule für eine Führerscheinausbildung der Klasse B nicht mit einem Pauschalpreis in Höhe von 1.450 Euro werben.
Im vorliegenden Fall hatte eine Fahrschule in ihrem Schaufenster ein Plakat aufgestellt, auf dem sie eine Ausbildung der Klasse B zu einem Preis ab 1.450 Euro anbot. Hierauf war zudem der Grundbetrag (250 Euro), das Entgelt für die Fahrstunde (30 Euro), das Entgelt für Sonderfahrten (45 Euro) und das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung (120 Euro) angegeben.
Eine derartige Bildung eines Pauschalpreises stelle nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des Paragrafen 19 des Fahrlehrergesetzes und somit auch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Auch wenn der Gesamtpreis mit dem Zusatz „ab“ angegeben wurde, sei die Zusammenrechnung oder Darstellung eines Gesamtpreises mit den fahrlehrerrechtlichen Vorschriften zur Preisdarstellung nicht vereinbar. Es sei nicht vorhersehbar, in welcher Höhe Fahrschulkosten tatsächlich insgesamt entstehen, dies sei vielmehr bei jedem Fahrschüler individuell verschieden.
(tf)
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 13 U 134/12