Bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers, so sind diese durch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens abzuklären.
Es steht im Regelfall nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, stattdessen eine Fahrprobe als ausreichend zu erachten.
(jlp)
Oberverwaltungsgericht Saarlouis
Aktenzeichen 1 A 289/14