Die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis kann verweigert werden, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung dort seinen Wohnsitz hatte.
Eine Aufenthaltsdauer von nur 92 Tagen ist dabei nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um einen ordentlichen Wohnsitz im Ausland zu begründen.
(jlp)
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen 3 C 18.12