Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben Radfahrer nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann den Radfahrer auch eine Alleinschuld treffen. Das geht aus einem Gerichtsurteil hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Im verhandelten Fall fuhr eine Frau zunächst auf einem Radweg. Plötzlich wechselte sie auf einen Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen. Kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite wurde sie von einem Pkw erfasst. Die Richter sahen im Verhalten der Radfahrerin eine wesentliche Ursache für den Unfall. Sie lasteten ihr deshalb eine fünfzigprozentige Mitschuld an dem Unfall an. Die Richter wiesen darauf hin, dass in Fällen eines plötzlichen und nicht absehbaren Einbiegens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall sogar eine Alleinschuld des Radfahrers möglich sei. Generell sei zu beachten, dass Radfahrer, die Zebrastreifen radfahrend und nicht schiebend benutzen, im Unrecht seien. Radfahrer hätten - anders als Fußgänger - dort keinen Vorrang. Dies sei unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit. Sie müssten absteigen und das Fahrrad schieben. Wollten sie fahrend den Fußgängerüberweg überqueren, seien sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig. (bub) Landgericht Frankenthal Aktenzeichen 2 S 193/10
Zebrastreifen: Radfahrer müssen schieben
Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem Radfahrer, der über einen Zebrastreifen fährt, bekommt der Radfahrer zumindest eine Mitschuld.