Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist ein Pkw ein Transportmittel und kein Gepäckstück. Deshalb ist es bei der Einreise nach Deutschland nicht im Rahmen der Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Hierauf verwies die Deutsche Anwaltshotline.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene in der Schweiz ein Auto zum Preis von 250 Euro gekauft, um damit nach Deutschland zu fahren. Insofern habe es sich bei dem Pkw seiner Ansicht nach um seine persönliche Reiseausrüstung gehandelt. In einem solchen Fall dürften Einfuhrabgaben erst ab einem Wert von 300 Euro erhoben werden.
Das Gericht und der Zoll sahen das anders. Schon aus der Wortbedeutung ergebe sich, dass ein Kfz kein Gepäckstück sein könne. Dieses würde als Behältnis definiert, das dem Transport persönlicher Gegenstände diene. Ein Kfz falle bereits aufgrund seiner Größe aus dieser Definition heraus. Auch wenn es Gepäckstücke aufnehmen könne, sei es selbst nicht als ein solches zu qualifizieren. Eine Befreiung von Einfuhrsteuer und Zoll sei daher ausgeschlossen.
(tf)
Finanzgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen 11 K 2960/12