Weist ein Fahrzeug zwei Unfallschäden auf, die voneinander unabhängig sind, kann der Geschädigte nur für einen klar abgrenzbaren Teil Schadensersatz aufgrund des zweiten Unfallgeschehens verlangen.
Dieser muss technisch und rechnerisch eindeutig feststellbar sein. Dabei muss der Geschädigte beweisen, welcher Teil auf den neuen Schadenfall zurückzuführen ist.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Schadenfälle auseinander zu halten. Kann der Geschädigte das nicht, kann er auch kein Geld verlangen.
(tra)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 393/11