Wenn die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei 1 - 2 km/h liegt, so kann auf Grund dieser geringen biomechanischen Insassenbelastung eine HWS-Verletzung grundsätzlich nicht vorgelegen haben. Insoweit kommt es auf den Inhalt der Arztberichte nicht mehr an. Diese Ausführungen haben zwar für die Erstdiagnose Bedeutung, werden aber infolge der Feststellungen zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung derart relativiert, dass sie bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen werden können. (jlp, 8.4.05) Oberlandesgericht München Aktenzeichen 24 U 747/03
Zweifelhafte HWS-Verletzung
Bei geringer Geschwindigkeitsänderung ist die physikalische Wirkung auf die Halswirbelsäule zu gering für ein HWS-Trauma oder andere Verletzungen der Halswirbelsäule.