Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte es im Fall mit einer Kombination an Verkehrszeichen zu tun: Zum einen wurde die Höchstgeschwindigkeit beschränkt, zum anderen wurde das Tempolimit mit dem Schild „Montag bis Freitag 07.00-17.00 h“ begrenzt.
Gilt das Tempolimit, wenn einer der relevanten Tage auf einen Feiertag fällt?
Ja, sagte das OLG Saarbrücken, „Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung lassen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu“.
Mit Blick auf die Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, selbst zu urteilen, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch an gesetzlichen Feiertagen gelte.
„Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.“
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen SS RS 13/2018 28/18 OWI
(tc)