Der Sachverhalt: Ein Versicherungsnehmer hatte sein Auto im Dezember 2015 am Straßenrand abgestellt. Bei Rückkehr stellte er eine Beschädigung an der linken Fahrzeugseite fest, zudem fand er einen Zettel mit einer Mobilfunknummer vor. Er ließ den Schaden im Januar 2016 begutachten und reparieren und meldete ihn im Juni 2016 seiner Versicherung, weil er den Schädiger nicht ermitteln konnte.
Die Versicherung muss nicht zahlen, urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Denn gemäß der Versicherungsbedingungen sei ein Schadensereignis innerhalb einer Woche an die Versicherung zu melden. Den Versicherungsnehmer entlaste nicht, dass er davon ausgegangen sei, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Eine sogenannte Anzeigeobliegenheit habe auf jeden Fall bestanden – gleichgültig, ob die Kaskoversicherung zahlen müsse oder nicht.
Der Versicherungsnehmer blieb auf 5.300 Euro sitzen.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 20 U 42/17
(tra)