Der Kläger und die Beklagte, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen einen Ausflug im Pkw, als der Kläger plötzlich die Toilette aufsuchen musste. Er litt an einer gastrointestinalen Allergie, die zu spontanen Darmentleerungen führt. Als es soweit war, musste der Kläger eilig das Auto verlassen und das Fahrzeug stoppen – unglücklicherweise tat er das auf einer Bahnschiene. Er bat die Beklagte, das Auto von der Schiene wegzufahren. Dies kam dem Wunsch aber nicht nach, sondern stieg aus, als ein Zug angekündigt wurde. Der Zug beschädigte das Auto.
Keine Verpflichtung der Beklagten
Das Landgericht Köln entschied, dass der Kläger keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte hat. Diese war nicht verpflichtet, das Fahrzeug ihres Partners wegzufahren.
Durch den gemeinsamen Ausflug sei keine Verpflichtung dazu entstanden, fand das Landgericht Köln, und eine mögliche sittliche Pflicht sei nicht ausreichend. Zwar könne aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft „eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht“ folgen, diese Pflicht bezöge sich aber nur auf persönliche Rechtsgüter wie Leben, Körper und Gesundheit. Für Vermögenswerte, als zum Beispiel das klägerische Auto, gelte das nicht.
Landgericht Köln
Aktenzeichen 8 O 307/18
(tc)