Bei einem Unfall zwischen einem Rad und einem Auto an einer ampelgeregelten Kreuzung kommt eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des Autofahrers in Betracht, wenn nicht geklärt werden kann, für wen die Ampel nun grün oder rot zeigte. So entschied es das Landgericht Hamburg und verwies dabei auf die Gefahren beim Betrieb eines Fahrzeugs und die daraus sich ergebende Haftung (unter anderem Paragraf 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz).
Dies gilt nach Ansicht des Gerichts selbst dann, wenn – wie im Fall – die Beleuchtung an dem Fahrrad kaputt war und es wahrscheinlicher ist, dass der Radfahrer den Rotlichtverstoß begangen hat. Das fehlende Licht war ausschlaggebend für den 30-prozentigen Mithaftungsanteil der Radfahrerin.
Allein dann, wenn mit Sicherheit geklärt werden kann, dass der Radfahrer den Verstoß tatsächlich begangen hat, kommt eine Alleinhaftung für diesen in Betracht.
Landgericht Hamburg
Aktenzeichen 306 O 355/16
(tc)