Darum ging es im Fall: Ein Autofahrer überholte auf einer Vorfahrtstraße einen Stau und kollidierte an einer Straßeneinmündung mit einem Linksabbieger, der durch eine Staulücke hindurchfahren wollte. Der Überholer wollte Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal und bejahte wohl den Schadenersatzanspruch, gab dem Überholer aber ein Mitverschulden von 25 Prozent. Er habe gegen Paragraf 1 Abs. 2 StVO verstoßen, heißt es im Urteil.
Das Landgericht Wuppertal gab der Schadenersatzklage statt (der Linksabbieger hatte einen Vorfahrtverstoß gemäß Paragraf 8 Abs. 2 StVO begangen), lastete dem Kläger ab ein Mitverschulden von 25 Prozent an. Einer solchen Lücke dürfe man sich nur langsam nähern, stellte das Gericht klar, sodass er anhalten könne, wenn es brenzlig werde. Er müsse damit rechnen, dass Autofahrer durch die Lücke fahren würden, um abzubiegen. Dabei habe er außerdem schlechte Sicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer, unter anderem auf einen ungeduldigen Überholer.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-1 U 147/16
(tc)