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Bundestag hat Reform des Fahrlehrerrechts beschlossen

05.04.2017 17:14 Uhr
Bundestag hat Reform des Fahrlehrerrechts beschlossen
Wenn der Bundesrat es nicht mehr stoppt - was nicht zu erwarten ist - dann wird das neue Fahrlehrergesetz am 1. Januar 2018 in Kraft treten
© Foto: MK-Photo/Fotolia

Jetzt fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrates, die am 12. Mai erfolgen soll. Die wichtigsten Punkte im Überblick.

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Das Fahrlehrergesetz ist so gut wie beschlossen. Am 30. März hat der Bundestag es ohne weitere Änderungen durchgewunken. Nun muss nur der Bundesrat noch zustimmen – die Sitzung ist am 12. Mai. „Dass es noch zu Änderungen kommt, ist nicht zu erwarten“, sagt Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, der die wichtigsten Punkte ganz aktuell bei der Jahreshauptversammlung des Landesverbandes der Bayerischen Fahrlehrer vorstellte. Die amtliche Verkündung des Gesetzes soll im Juni erfolgen.

Zum 1. Januar 2018 soll es in Kraft treten und unter anderem folgende Punkte enthalten: 

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 und CE ist künftig nicht mehr allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Fahrlehrerberuf. Auch der mittlere Bildungsabschluss als Zugangsvoraussetzung ist nun erst einmal vom Tisch. Die Ausbildungsdauer für Fahrlehreranwärter hat sich um etwa 30 Prozent verlängert, Ganztagesunterricht ist nicht mehr vorgeschrieben und das Berichtsheft ist nicht mehr verpflichtend.  

Eine Fahrschulerlaubnis können künftig auch Personengesellschaften erhalten – Voraussetzung ist ein verantwortlicher Leiter. Bis zu fünf Fahrschulinhaber können sich zu einer Gemeinschaftsfahrschule zusammenschließen, eine Klassengleichheit der Fahrschulerlaubnisse ist hierfür nicht erforderlich. Künftig sind auch Kooperationen möglich (hier müssen die Fahrschulerlaubnisse übereinstimmen), bei denen Teile der Ausbildung übertragen werden können, wenn die Verantwortlichkeiten klar geregelt sind. Die Zweigstellenbeschränkung wurde von drei auf zehn Zweigstellen erweitert. 

Die Fortbildungspflicht muss künftig nicht mehr stichtagsgenau erfüllt werden, sondern jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres. Der Tagesnachweis in seiner alten Form ist künftig nicht mehr zwingend vorgeschrieben. 

Wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE beziehungsweise DE nicht fristgerecht verlängert, erlischt in Zukunft die Fahrlehrerlaubnis der jeweiligen Klasse nicht mehr sofort. Sie ruht bis zur Verlängerung, für die der Betroffene bis zu einem Jahr Zeit hat. 

Gerhard von Bressensdorf ist sichtlich zufrieden mit der Reform. „Natürlich hätte ich mir in dem ein oder anderen Punkt noch mehr gewünscht“, sagt er. „Aber manchmal muss man auch Kompromisse machen. Hätten wir die nicht gemacht, hätten wir noch mindestens weitere vier Jahre mit dem veralteten Fahrlehrergesetz leben müssen – und mit dem neuen Gesetz sind wir sehr viel besser dran!“ 

Man müsse nun im Auge behalten, was in der Zukunft nachgesteuert werden müsse. Von Bressensdorf: „Natürlich wünschen wir uns zum Beispiel eine zweijährige Ausbildung für unsere Fahrlehreranwärter, damit sie für die großen Veränderungen gewappnet sind. Aber wenn es die ab sofort geben würde, dann würden wir erst mal zwei Jahre lang keine neuen Fahrlehrer bekommen – was wir in der derzeitigen Situation absolut nicht gebrauchen können! Da macht eine gegebenenfalls stufenweise Anhebung deutlich mehr Sinn.“ 

Die Reform mit einem ausführlichen Überblick über alle wichtigen Änderungen wird Titelthema der Mai-Ausgabe der „Fahrschule“ werden.

(bub)

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