Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil entschieden, dass bei gegenüberliegenden Parkplatzausfahrten Linksabbieger nicht automatisch zurückstecken müssen. Das Gericht bestätigte damit ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Konstanz.
Die Entscheidung geht auf einen Fall zurück, der sich im April 2013 ereignete. Damals war ein Rollerfahrer aus einem Parkplatz eines Einkaufsmarktes nach links auf die Straße gefahren. Wenig später – der Rollerfahrer befand sich bereits vollständig auf der Straße – kollidierte der Zweiradfahrer mit einem Auto, das aus einem gegenüberliegenden Parkplatz nach rechts herausgefahren war. Der Rollerfahrer klagte gegen den Autofahrer und wollte Schadensersatz für seine durch den Unfall erlittenen Verletzungen.
Anspruch auf Schadensersatz
Sowohl das Landgericht Konstanz als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe sprachen dem Rollerfahrer tatsächlich einen Anspruch auf Schadensersatz zu, denn der Autofahrer habe gegen Paragraf 10 Satz 1 StVO verstoßen. Nach diesem müssen sich Verkehrsteilnehmer, die aus einem Grundstück oder Parkplatz herausfahren so verhalten, dass sie keine andere Person gefährden können. Dies gelte auch bei zwei gegenüberliegenden Parkplatzausfahrten, denn dann müssen Fahrzeughalter auch Verkehrsteilnehmer der anderen Ausfahrt beachten. Paragraf 9 Absatz 4 StVO, wonach ein Rechtabbieger grundsätzlich Vorfahrt habe, könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 9 U 64/14
(ts)