Darum ging es im Fall: Die Betroffene stellte einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Dabei gab sie an, dass sie an Multipler Sklerose erkrankt sein und legte ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergab, dass keinerlei neurologische Ausfallerscheinungen bestehen. Sie können uneingeschränkt ein Fahrzeug führen könne.
Die Fahrerlaubnisbehörde ging jedoch - ohne nähere Überprüfung - nur von einer bedingten Eignung aus. Sie ordnete an, dass die Betroffene halbjährliche Bestätigungen vom Arzt über ihre Fahreignung vorlegen müsse. Dieser Anordnung widersprach das Gericht. Die Behörde müsse jeden Einzelfall überprüfen. Gebe es Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung oder nicht? Hier war das nicht der Fall.
Dass ein Kraftfahrzeugführer hinter dem Steuer plötzlich eine gravierende Gesundheitsstörung erleide, könne auch gesunden Personen passieren, führte das Oberverwaltungsgericht Schleswig weiter aus. Dies gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.
Oberverwaltungsgericht Schleswig
Aktenzeichen 4 LA 4/17
(tra)