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Fahrlehrerversicherung: Kunden können einfach losfahren

05.05.2020 17:33 Uhr | Lesezeit: 2 min
Fahrlehrerversicherung: Kunden können einfach losfahren
Die Wiederinbetriebnahme der bei der Fahrlehrerversicherung versicherten Fahrzeuge erfolgt maximal unkompliziert
© Foto: Picture-alliance/Swen Pörtner/dpa

Kunden der Fahrlehrerversicherung, die ihre Fahrzeuge wegen des Ausübungsverbots außer Betrieb gesetzt hatten, brauchen sich nach Ende des Ausübungsverbotes – sofern das Verbot vollständig für alle Klassen aufgehoben wurde - um die Wiederinbetriebnahme nicht zu kümmern.

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In einem Teil der Bundesländer dürfen Fahrschulen heute schon wieder arbeiten. Das heißt sie müssen sich nicht nur darum kümmern, ihre Fahrschüler zu reaktivieren und die Schutzmaßnahmen einzuhalten. Viele haben ihre Fahrzeuge stillgelegt oder die Möglichkeit einer Ruheversicherung genutzt. Das muss jetzt erst einmal wieder rückgängig gemacht werden.

„Rundum-Sorglos-Paket“

Für Kunden der Fahrlehrerversicherung gibt es das „Rundum-Sorglos-Paket“, sagt Vorstand Stefan Kottwitz: „Unsere Kunden können, sofern das Ausübungsverbot für den praktischen Unterricht vollständig für alle Klassen aufgehoben wurde, einfach losfahren.“ Das heißt, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Fahrzeuge der Fahrschulen in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen Anhalt und Saarland automatisch mit Ende des Ausübungsverbotes im jeweiligen Bundesland wieder wie zuvor versichert sind. Auch die Gutschriften erfolgen automatisch. „Wir bitten aber um Verständnis, dass die Bearbeitung wegen der großen Anzahl von Gutschriften einige Zeit dauern wird“, so Kottwitz.

Unkomplizierte Meldung bei Teil-Aufhebung

Lediglich die Fahrschulen, deren Ausübungsverbot nur teilweise aufgehoben wurde, wie aktuell in Brandenburg, Sachsen und Thüringen, müssen die Wiederinbetriebnahme von Fahrzeugen melden. Das geht bei der Fahrlehrerversicherung unkompliziert über das Wiederinbetriebsetzungsformular auf der Homepage.

(bub)

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