Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte klar, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, […] nicht „Haupt- oder Alleinbeweggrund“ für ein verbotenes Rennen sein müsse. Auch bei einer „Polizeiflucht“ könne ein solches vorliegen, wenn alle weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen.
So eine Flucht sei ebenfalls von einem „spezifischen Renncharakter“ geprägt, nur gehe es nicht um den Sieg, sondern um die „gelungene Flucht“. Die Risiken, die in der entsprechenden Gesetzesbegründung genannt würden, gebe es dabei genauso.
Nach Ansicht des Gerichts wäre es ohnehin „sinnwidrig“, danach zu unterscheiden, welche Gründe für die rasende Fahrt vorlägen. Schließlich sei die Fahrweise und das Gefährdungspotenzial identisch.
Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen 4 Rv 28 Ss 103/19
(tc)