Wer haftet wie, wenn ein Fahrzeug von einem Gegenstand getroffen wird, der von einem vorausfahrenden Fahrzeug herabfiel oder hochgewirbelt wurde?
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der Vorausfahrende gemäß Paragraf 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für den Schaden aufkommen, „da sich die Rechtsgutsverletzung in beiden Fällen bei dem Betrieb des vorausfahrenden Fahrzeugs ereignet hat“. Es habe sich die damit verbundene Gefährlichkeit verwirklicht.
Einen – wohl in der Realität eher schwierigen – Ausweg gibt es für den Schadenverursacher: Dieser müsse dazu beweisen, dass der Unfall „durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragrafen 17 Abs. 3 StVG“ ausgelöst worden sei.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 1 U 170/16
(tc)