Die örtlich zuständigen Behörden im Fall hätten die Verkehrsüberwachung „nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation“ durchführen dürfen, betonte das OLG Frankfurt am Main.
Das sei aber beim privaten Dienstleister, der die Messung vorgenommen hatte, nicht der Fall gewesen. Er wurde aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsverrtags für die örtlichen Behörden tätig. Das sei rechtswidrig, urteilte das Gericht. Auf dieser Grundlage dürfe es keine Bußgeldbescheide geben.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19
(tc)