Ein Lkw-Fahrer nahm während der Fahrt einen Taschenrechner zur Hand und rechnete das Gewicht seiner Ladung aus. Der Taschenrechner hatte einen internen Speicher ("Memory Recall").
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des vorinstanzlichen Amtsgerichts, die in dem Rechner ein elektronisches Gerät im Sinne des Paragrafen 23 Abs. 1 a StVO sah, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.
Der Lkw-Fahrer versuchte sich vergeblich mit dem Argument zu verteidigen, ein Taschenrechner sei kein der Information dienendes Gerät, sondern eines, das lediglich das Ergebnis seiner Bedienung anzeige.
Das OLG sah das anders. Auch das Anzeigen eines Ergebnisses sei als Information zu verstehen - im allgemeinen Sprachgebrauch werde das jedenfalls so eingeordnet. Im konkreten Fall sei der Lkw-Fahrer durch seine Berechnung ja gerade über das Gewicht seiner Ladung informiert worden.
Auch die Speicherfunktion spiele dabei eine Rolle, fand das OLG, denn mit deren Hilfe könnten Informationen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgerufen werden könnten und nicht nur kurzfristig. So etwas diene ebenfalls der Information gemäß Gesetzestatbestand.
Oberlandesgericht Braunschweig
Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 87/19
(tc)