„Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Das heißt: Auf allen Straßen und Plätzen, die für die Allgemeinheit zugänglich und zugelassen sind“, teilt der D.A.S. Rechtschutz in einer Pressemeldung mit.
Es komme nicht darauf an, ob eine Straße oder ein Parkplatz öffentliches oder privates Eigentum sei, „sondern darauf, ob jeder sie ohne Weiteres befahren und nutzen darf“, heißt es weiter.
Privater Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen 4 StR 165/17), die der D.A.S. heranzieht, kann auch der private Parkplatz einer Sparkasse öffentlicher Verkehrsraum sein, genauso wie Parkplätze und Parkhäuser von Supermärkten und Einkaufszentren.
Aber Flächen, „die nur ein kleinerer Personenkreis nutzen darf und die eindeutig ausgeschildert oder mit Schranken gesperrt sind“, seien nicht öffentlich, zum Beispiel also der Parkplatz für die Mitarbeiter eines Betriebes. Ob dort ein Hinweisschild wie „Hier gilt die StVO“ etwas anderes suggerieren wolle, sei nicht von Belang.
(tc)