Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen, die nach Inhalt und Form zu einer erheblichen Ehrverletzung des Betroffenen führen, können eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook. Ist der Eintrag aber nur für sogenannte Facebook-Freunde und Freundes-Freunde sichtbar, so lässt sich eine solche Facebook-Äußerung von der Intensität her regelmäßig nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Arbeitskollegen vergleichen, sodass vor einer Kündigung hier erst eine Abmahnung auszusprechen ist.
(jlp)
Arbeitsgericht Duisburg
Aktenzeichen 5 Ca 949/12