Verursacht ein Fahrzeug bei seinem Betrieb Schäden, ist grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Betriebsgefahr von einer Haftung auszugehen. Dies ergibt sich aus § 7 Straßenverkehrsgesetz. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt für jeden Schaden, der beim Betrieb des Fahrzeuges entsteht. Es besteht keine Haftung für Schäden, die auch bei vorsichtigem Vorgehen entstanden wären und auch nicht durch weitere Schutzmaßnahmen mit Sicherheit hätten verhindert werden können. Im entschiedenen Fall war ein Pkw bei der Vorbeifahrt an einem Unimog beschädigt worden; vermutlich, weil ein Gegenstand hochgeschleudert worden war. Das Gericht entschied, dass der Eigentümer des Unimogs keine Maßnahmen hätte ergreifen können, um einen solchen Schaden vollkommen auszuschließen. Deshalb musste er nicht haften. (tra, 05.09.05) Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 115/04
Keine Haftung für Schäden
Für Schäden, die durch ein Fahrzeug verursacht werden, muss der Eigentümer nicht grundsätzlich haften.