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Besondere Gefahrenpunkte

19.06.2015 11:09 Uhr
Besondere Gefahrenpunkte
An Bussen an Haltestellen muss man mit erhöhter Vorsicht vorbeifahren. So schreibt es die Straßenverkehrsordnung vor.
© Foto: ARCD

An Bushaltestellen treffen viele Verkehrsteilnehmer aufeinander, deshalb gelten dort spezielle Regeln. Welche sind das?

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Darf man an einem Linienbus oder einem Schulbus vorbeifahren, oder muss man halten? Die besonderen Vorschriften, die an Haltestellen mit dem Zeichen 224 – dem grünen Haltestellen-H auf gelbem Grund – gelten, verunsichern viele Verkehrsteilnehmer.

In Paragraf 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird zwischen Bussen des Linienverkehrs bzw. Schulbussen mit und ohne Warnblinklicht unterschieden. Nähert sich ein Bus mit Warnblinklicht, darf man diesen nicht überholen. Hält dieser an der Haltestelle, darf man nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren.

„Schrittgeschwindigkeit heißt zwischen vier und sieben Stundenkilometern“, erklärt Josef Harrer, Pressesprecher des Auto- und Reiseclubs Deutschland (ARCD),  Hat der Bus dagegen kein Warnblinklicht an, muss man zumindest mit erhöhter Vorsicht passieren. Zu den ein- und aussteigenden Fahrgästen ist zudem stets genug Abstand zu halten, um sie nicht zu gefährden oder zu behindern. Wenn nötig, müssen Autofahrer anhalten und warten.

Schrittgeschwindigkeit auch im Gegenverkehr
Für den Gegenverkehr gilt laut Paragraf 20 Absatz 1 StVO: Hat der Busfahrer das Warnblinklicht eingeschaltet, dürfen auch Fahrzeuge im Gegenverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Das gilt jedoch nur, wenn die Fahrbahn nicht baulich getrennt ist. Fahren die Busse von der Haltestelle wieder ab, muss man ihnen das ermöglichen und gegebenenfalls warten.

Parkverbot an Haltestellen
Was viele Verkehrsteilnehmer seit ihrer Fahrschulzeit schon wieder vergessen haben: 15 Meter vor und hinter den Haltestellenschildern darf man nicht parken, sonst begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit 15 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Hat man darüber hinaus den Busverkehr behindert, werden 25 Euro fällig. „Die 15 Meter Abstand gelten über die Bucht hinaus, also auch dann, wenn die Haltestellenbucht kürzer als die angegebenen 15 Meter ist“, sagt Harrer. Das Halten bis drei Minuten zum Ein- und Aussteigenlassen ist dagegen in der Regel erlaubt – natürlich nur, wenn kein zusätzliches Haltverbots-Schild angebracht ist. Und: Man darf den Busbetrieb dabei nicht behindern.

Regelung für Wartende
Auch für Personen, die auf öffentliche Verkehrsmittel warten, gilt Paragraf 20 StVO: Sie müssen auf dem Gehweg, dem Seitenstreifen, einer Haltestelleninsel oder sonst am Rand der Fahrbahn warten. Für ein reibungsloses Miteinander an Bushaltestellen sind also alle gefordert.

(ARCD/tc)

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