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Das müssen Auto- und Radfahrer 2018 wissen

12.12.2017 14:00 Uhr
Das müssen Auto- und Radfahrer 2018 wissen
Neuwagenkäufer müssen sich wohl auf höhere Kfz-Steuern gefasst machen
© Foto: picture-alliance/Robert Schlesinger

Neben der neuen Kennzeichnung für Winterreifen erwarten Autofahrer 2018 weitere rechtliche Änderungen. Außerdem sollten sich auch Radfahrer kundig machen.

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Abgasuntersuchung mit Endrohrmessung: Ab 1. Januar 2018 reicht die Onboard-Diagnose bei der AU nicht mehr. Dann ist die Endrohr­messung Plicht, wie das Deutsche Anwaltsregister mitteilt. Dadurch könne „sicher erkannt werden, wenn die Abgasreinigung nicht mehr einwandfrei funktioniert“.

Verschärfte Abgasuntersuchungen: Bei den Schadstoff­klassen müssen ab 1. September alle Neu­fahrzeuge die Schadstoff­klasse 6c erfüllen. Um diese zu erreichen, müssten die Hersteller viele neue Benziner mit einem Partikelfilter aufrüsten, vermutet das Anwaltsregister.  Es gelte dann ein NOx-Grenzwert (Stickoxide) auf dem Prüfstand im WLTP-Zyklus von 60 mg pro Kilometer.

Kfz-Steuer wird neu berechnet: Der oben erwähnte WLTP-Zyklus gilt ab 1. September für die Berechnung der Kfz-Steuer. Experten halten die durch diesen errechneten Werte für realitätsnäher. „Für viele Neuwagen wird die Kfz-Steuer dadurch steigen“, glaubt das Anwaltsregister.

Notrufsystem-Pflicht für Neuwagen: Neuwagen müssen vom 1. April 2018 an ein eCall-Systems eingebaut haben. Dieser wird bei einem heftigen Unfall automatisch ausgelöst, kann aber auch manuell betätigt werden.

Grüne HU-Plakette läuft 2018 ab: Autofahrer mit grüner HU-Plakette müssen im angezeigten Monat zum Prüftermin.

Fahrradstellplätze im ICE: Bereits in diesem Dezember gibt es eine nützliche Neuerungen für Radler, die mit der Bahn fahren wollen. Mit der Einführung der ICE-4-Züge gebe es „erstmals überhaupt auch Fahrrad­stellplätze in einem ICE“, teilen die Juristen vom Anwaltsregister mit. Bisher sei die Mitnahme normaler Fahrräder im Fernverkehr nur in Intercity-Zügen möglich gewesen. Acht Fahrrad­plätzen gebe es pro Zug.

Neue Regeln für Fahrradanhänger: Fahrrad­anhänger, die breiter als 60 Zentimeter sind, benötigen laut Anwaltsregister ab 2018  zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite und zwei rote Reflektoren der Kategorie „Z“ an der Rückseite“. Vorgeschrieben sei auch eine rote Rück­leuchte, wenn der Anhänger die Hälfte des Fahrrad­rücklichts verdeckt. Das treffe im Prinzip auf alle Kinder­anhänger zu. 

(tc)

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